Satzung

Satzung Traditionsverband Panzerbataillon 83

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Aufnahmeantrag

 

 § 1

 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Traditionsverband führt den NamenWappen transparent

„Traditionsverband Panzerbataillon 83“

2. Der Traditionsverband hat seinen Sitz in Lüneburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.  Zweck des Traditionsverbandes ist die Pflege der Beziehungen zwischen den ehemaligen Angehörigen des Bataillons und der Bevölkerung sowie zu den anderen Traditionsverbänden im Standort Lüneburg; dies soll insbesondere durch Vorträge, Besichtigungen, kulturelle, kameradschaftliche oder staatsbürgerliche Veranstaltungen sowie durch Zuschüsse für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen erreicht werden.

2. Der Traditionsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“des Einkommenssteuergesetzes nach § 10 b, Abs.1.

3. Der Traditionsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke und ist weltanschaulich, rassisch, parteipolitisch neutral.

4. Mittel des Traditionsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Traditionsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Traditionsverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütungen. Bare Auslagen im Interesse des Traditionsverbandes  werden auf Antrag erstattet, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes genehmigt worden sind.

§ 3

 Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Mitglieder des Traditionsverbandes  können werden

a) jede volljährige natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,

b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

 

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Traditionsverband.

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Er befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.

 

3.  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen  des  Traditionsverbandes verletzt, indem das Mitglied dem Zweck des Traditionsverbandes zuwiderhandelt, das Ansehen des Traditionsverbandes schädigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus  dem  Traditionsverband ausgeschlossen werden. Handelt es sich bei dem  Mitglied zugleich um ein Mitglied des Vorstandes, entscheidet über den Ausschluss  die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Bei der Jahreshauptversammlung ist durch die Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden

 

§ 5

 Mitgliedsbeiträge, Spende

 1.   Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Traditionsverband durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Entgegennahme von Spenden. 

2.   Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6

 Organe des Traditionsverbandes

 Organe  des Traditionsverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 

Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

–      der Vorsitzende,

–      der stellvertretende Vorsitzende,

–      der Geschäftsführer,

–      der Schatzmeister und

–      der Schriftführer.

 

Je zwei von ihnen  vertreten den Traditionsverband gemeinsam nach außen.

 

§ 8

 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten  des Traditionsverbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Traditionsverbandes übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)     Erstellen des Jahresberichts,

d)     Beschlussfassung über die Mittelverwendung,

e)     Beschlussfassung über die Aufnahme von  Mitgliedern (§ 3 Abs. 2),

f)       Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind (§ 4 Abs. 3),

g)  Informationsweitergabe an alle Mitglieder,

h)     Planung und Durchführung von Veranstaltungen.

 

§ 9

 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Ersatz- und Wiederwahl sind zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Traditionsverband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen, der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf, mindestes aber einmal jährlich statt. 

2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von sieben Tagen erfolgen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das neben dem Schriftführer vom Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.  

2.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

    c) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie seine Entlastung,

    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung

        des Traditionsverbandes,

    f) Beschlussfassung über die Berufung  gegen  den  Ausschließungsbeschluss

       des Vorstandes,

    g) Beschlussfassung über die Abberufung und den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds,

    h) sonstige wichtige Angelegenheiten  des Traditionsverbandes,

    i)  Vorhabenplanung.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die nachstehenden Gegenstände entscheidet die Mitgliederversammlung mit folgenden qualifizierten Mehrheiten:

a) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit 2/3 Mehrheit,

b) über die Änderung der Satzung mit 3/4  Mehrheit,

c) über die Auflösung  des Traditionsverbandes mit 3/4 Mehrheit.

Die genannten Mehrheiten beziehen sich grundsätzlich auf die abgegebenen

gültigen Stimmen.

 

 5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies innerhalb derselben Frist von 1/10 der Mitglieder oder einer als Mitglied beigetretenen Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts beantragt wird.

 

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 13

 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand entweder nach eigenem Ermessen einzuberufen, wenn das Interesse des Traditionsverbandes es erfordert, oder wenn dies von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

 

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist und ein Zehntel der Mitglieder erschienen  ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen

 

§15

Rechnungsprüfer

 

 1. Das  Vermögen des Traditionsverbandes wird durch den Schatzmeister im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern verwaltet. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; prüffähige Belege sind vorzuhalten.

2. Die Rechnungsführung wird jährlich von zwei Prüfern geprüft, die einen schriftlichen Prüfbericht erstellen und der Mitgliederversammlung einmal jährlich berichten.

3. Die Prüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist nach weiteren zwei Jahren statthaft.

§ 16

Auflösung des Traditionsverbandes

 

1.  Die Auflösung des Traditionsverbandes kann nur in einer (ordnungsgemäß durch eingeschriebenen Brief einberufenen außerordentlichen) Mitgliederversammlung beraten werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.

 2.  Bei Auflösung des Traditionsverbandes Panzerbataillon 83 ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein zuzuführen.

 

 

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